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BGBl. II Nr. 203/2024

kundgemacht 16.07.2024 RIS↗
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes (Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes)
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 17.07.2024 – 25.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 203/2024 · danach: BGBl. II Nr. 168/2025 § 13↗RIS↗

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2003,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zum Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird.