Absatz eins,Die im Steuerreporting angeführten Erträge aus Paragraph 186, InvFG 2011 und Paragraph 40, ImmoInvFG unterliegenden Gebilden sind wie folgt zu ermitteln:
- Ziffer einsGemeldete Ausschüttungen sind Punkt 16.1 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
- Ziffer 2Nicht gemeldete Ausschüttungen sind in der Höhe der tatsächlichen Ausschüttung aufzunehmen.
- Ziffer 3Ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds sind Punkt 16.2 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung zu entnehmen.
- Ziffer 4Ausschüttungsgleiche Erträge von Nichtmeldefonds sind in der ermittelten pauschalen Höhe gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 aufzunehmen; eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern ist in diesem Fall unzulässig.
- Ziffer 5Die Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer für gemeldete Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds ist Punkt 12. der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Meldung zu entnehmen; gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FMV 2015 sind negative Werte nicht zu berücksichtigen.
- Ziffer 6Anrechenbare ausländische Quellensteuern sind Punkt 12.4 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung zu entnehmen.
- Ziffer 7Die Höhe der inländischen Dividenden, die in den Verlustausgleich miteinbezogen werden können, ist Punkt 16.5 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahres- oder Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
- Ziffer 8Die Höhe der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden, die im Rahmen des Verlustausgleichs erstattet werden kann, ist Punkt 16.6 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahres- oder Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
Die Begriffe Meldefonds, Nichtmeldefonds, Ausschüttungsmeldung und Jahresmeldung entsprechen jenen des Paragraph eins, Absatz 3, FMV 2015. Der Begriff ertragsteuerliche Behandlung entspricht jenem des Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, FMV 2015.