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BGBl. II Nr. 218/2024

kundgemacht 07.08.2024 RIS↗
Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung
Kundmachung BGBl. II Nr. 218/2024× zu Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 08.08.2024 · idF BGBl. II Nr. 218/2024 § 3↗RIS↗

Entziehung der Ermächtigung

Paragraph 3,

Die Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG ist zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
  2. Ziffer 2
    die Fortbildung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
  3. Ziffer 3
    das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
  4. Ziffer 4
    der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.