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BGBl. II Nr. 224/2024

kundgemacht 14.08.2024 RIS↗
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 224/2024× zu SeilGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 10↗RIS↗

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich, Brandschutz

Paragraph 10,

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. Ziffer eins
    akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. Ziffer 2
    Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. Ziffer 3
    Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. Ziffer 4
    Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
  5. Ziffer 5
    natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.