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BGBl. II Nr. 224/2024

kundgemacht 14.08.2024 RIS↗
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 224/2024× zu SeilGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 15↗RIS↗

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche

Paragraph 15,

Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist Paragraph 16, Absatz eins, SeilBEV anzuwenden.