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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 16↗RIS↗

Streichung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz hat eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter mit Bescheid von der Prozessbegleitungsliste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach Paragraphen 12 und 28 weggefallen ist oder nicht bestanden hat. Die Bundesministerin für Justiz kann eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter mit Bescheid von der Prozessbegleitungsliste streichen, wenn die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter gegen ihre oder seine Pflichten (Paragraphen 23 bis 27) verstoßen hat. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter im Fall ihres oder seines Verzichts oder ihres oder seines Todes von der Prozessbegleitungsliste zu streichen.
  3. Absatz 3,Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.
  4. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen für die Streichung der Eintragung in der Prozessbegleitungsliste nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz zur Prüfung der Voraussetzungen die Prozessbegleitungskommission befassen.