Absatz eins,Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, ist berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
BGBl. II Nr. 245/2024
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
5. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern
Allgemeine Rechte und Pflichten
Paragraph 23,
- Absatz 2,Bei Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung besteht die Verpflichtung, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
- Absatz 3,Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.