Absatz eins,Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Artikel römisch sechs, der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraphen 17 bis 48) auszuüben.
BGBl. II Nr. 245/2024
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Pflichten gegenüber Opfern
Paragraph 24,
- Absatz 2,Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter dürfen nur auf Verlangen des Opfers (Paragraph 66 b, Absatz eins, StPO, Paragraph 35,) und nach dessen gehöriger Aufklärung (Paragraph 36,) tätig werden.