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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 25↗RIS↗

Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

Paragraph 25,

Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Prozessbegleitung anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Prozessbegleitung erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Personen, die unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters psychosoziale Prozessbegleitung ausüben (Paragraph 18, Absatz 3,) und für einrichtungsfremdes Personal (Paragraph 19,).