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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 39↗RIS↗

8. Hauptstück
Strukturelle Qualitätsstandards

Räumliche Ausstattung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben über eine, ihrer Eignung (Paragraph 8,) zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung entsprechende, an den Bedürfnissen der Opfer ausgerichtete, räumliche Ausstattung zu verfügen. Hiezu zählen jedenfalls geschützte, störungsfreie und während der Beratung nur dieser dienende, einrichtungsinterne Beratungsräume der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung.
  2. Absatz 2,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können die psychosoziale Prozessbegleitung auch in einrichtungsexternen Beratungsräumen ausüben, wenn es dem Opfer unzumutbar ist, die Leistungen in einrichtungsinternen Beratungsräumen in Anspruch zu nehmen. Für die räumliche Ausstattung einrichtungsexterner Beratungsräume gelten die Anforderungen des Absatz eins, Satz 2 entsprechend.