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BGBl. II Nr. 248/2024

kundgemacht 14.09.2024 RIS↗
Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung – BZK-BV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 248/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung (BZK-BV) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 14.09.2024 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 248/2024 · danach: BGBl. II Nr. 29/2025 § 7↗RIS↗

Aufhebung der Betriebssperre

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Betriebssperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
    1. Ziffer eins
      gegebenenfalls die nach Paragraph 5, durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
    2. Ziffer 2
      im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
    4. Ziffer 3
      allenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 5, Absatz 4, angeordnet wurden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind Einzeltiersperren nach Paragraph 5, Absatz 5, aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3,Ebenso können Sperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.