Rechtstracker.at

§ 7 BZK-BV

Fassungen
14.09.2024 bis 28.02.2025 — BGBl. II Nr. 248/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 29/2025
§ 714.09.202428.02.2025 BGBl. II Nr. 248/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.09.2024BGBl. II Nr. 248/2024

Außerkrafttretensdatum

28.02.2025danach: BGBl. II Nr. 29/2025

Abkürzung

BZK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufhebung der Betriebssperre

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Betriebssperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
    1. Ziffer eins
      gegebenenfalls die nach Paragraph 5, durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
    2. Ziffer 2
      im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
    4. Ziffer 3
      allenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 5, Absatz 4, angeordnet wurden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind Einzeltiersperren nach Paragraph 5, Absatz 5, aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3,Ebenso können Sperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.

Im RIS seit

16.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265176