Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufhebung der Betriebssperre
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Betriebssperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 sind von der Behörde aufzuheben, sobald:Betriebssperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
gegebenenfalls die nach § 5 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,gegebenenfalls die nach Paragraph 5, durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 angeordnet wurden.allenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 5, Absatz 4, angeordnet wurden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Einzeltiersperren nach § 5 Abs. 5 aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.Abweichend von Absatz eins, sind Einzeltiersperren nach Paragraph 5, Absatz 5, aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.
(3)Absatz 3,Ebenso können Sperren nach § 4 Abs. 2 oder 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.Ebenso können Sperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40265176