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§ 7 BZK-BV

Fassungen
ab 01.03.2025 — BGBl. II Nr. 29/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 29/2025
§ 714.09.202428.02.2025 BGBl. II Nr. 248/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2025BGBl. II Nr. 29/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufhebung der Betriebssperre

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Betriebssperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
    1. Ziffer eins
      gegebenenfalls die nach Paragraph 5, durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
    2. Ziffer 2
      im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
    4. Ziffer 4
      allenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 5, Absatz 4, angeordnet wurden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind Einzeltiersperren nach Paragraph 5, Absatz 5, aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3,Ebenso können Sperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40268554