Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone
Zonenlegung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach amtlicher Bestätigung des Ausbruches der Blauzungenkrankheit eine Blauzungenzone geeigneter Größe um den Seuchenbetrieb einrichten.
(2)Absatz 2,Die Gebiete gemäß Anlage 1 werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
der Seuchenlage im benachbarten Ausland,
zur Blauzungenzone erklärt.
Schlagworte
Verbringungsstruktur
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265177