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§ 8 BZK-BV

Fassungen
ab 14.09.2024 — BGBl. II Nr. 248/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute14.09.2024 BGBl. II Nr. 248/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.09.2024BGBl. II Nr. 248/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone

Zonenlegung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach amtlicher Bestätigung des Ausbruches der Blauzungenkrankheit eine Blauzungenzone geeigneter Größe um den Seuchenbetrieb einrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebiete gemäß Anlage 1 werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
    2. Ziffer 2
      der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
    3. Ziffer 3
      des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
    4. Ziffer 4
      der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
    5. Ziffer 5
      der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
    6. Ziffer 6
      der Seuchenlage im benachbarten Ausland,
    zur Blauzungenzone erklärt.

Schlagworte

Verbringungsstruktur

Im RIS seit

16.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265177