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BGBl. II Nr. 254/2024

kundgemacht 19.09.2024 RIS↗
Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2024× zu Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 20.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 254/2024 § 5↗RIS↗

Bedingungen beim Verladen von Tieren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat vor der Verladung von Tieren sicherzustellen, dass alle Ventilatoren ordnungsgemäß funktionieren und auch bei abgeschaltetem Motor betrieben werden können.
  2. Absatz 2,Die Funktionsfähigkeit des Systems zur Überwachung der Innentemperatur des Transportmittels ist anhand eines Ausdrucks aus dem Temperaturerfassungsgerät zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass über den Tieren bis zur Decke ausreichend Platz für eine funktionierende Belüftung vorhanden ist. Dabei hat die lichte Höhe beim Transport von
    1. Ziffer eins
      Schlachtschweinen (ca. 100 kg) mindestens 90 cm und
    2. Ziffer 2
      bei Ferkeln mindestens 65 cm

    Sub-Litera, z, u betragen, um eine etwaige Notversorgung sicherstellen und eine ausreichende Luftzirkulation über den Tieren zu gewährleisten.

  4. Absatz 4,Bei Fahrzeugen mit Zwangsventilation hat die lichte Höhe
    1. Ziffer eins
      für Schafe mindestens 15 cm über dem Kopf
    2. Ziffer 2
      für Rinder und Kälber mindestens 20 cm über dem Widerrist des größten Tieres
    zu betragen.
  5. Absatz 5,Bei Fahrzeugen ohne Zwangsventilation hat die lichte Höhe
    1. Ziffer eins
      bei Schafen mindestens 30 cm zu und
    2. Ziffer 2
      bei Rindern bzw. Kälbern mindestens eine Handbreit Platz zur Decke über dem höchsten Punkt der Tiere
    zu betragen.