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BGBl. II Nr. 254/2024

kundgemacht 19.09.2024 RIS↗
Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2024× zu Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 20.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 254/2024 § 6↗RIS↗

Dokumentenvorlage nach Ende des Transports

Paragraph 6,

Nach Ende einer langen Beförderung mit Bestimmungsort sowohl in Drittstaaten als auch bei innereuropäischen Verbringungen sind der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    Fahrtenbuch
  2. Ziffer 2
    TRACES Zeugnis
  3. Ziffer 3
    Temperaturaufzeichnung gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
  4. Ziffer 4
    der Kontrollbogen oder Ausdruck des entsprechenden EU-Kontrollgeräts, welches den Anforderungen des Anhang II 8.b der Verordnung (EG) Nr 1 aus 2005, entspricht
  5. Ziffer 5
    Informationen aus dem Navigationssystem gemäß Anhang römisch eins Kapitel VI 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
  6. Ziffer 6
    Foto- und Videodokumentationen aller Versorgungsstationen, Kontrollstellen, Ver- und Entladevorgänge, und Unterbringung während eines etwaigen Seetransports, gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 Punkt D, a, b, e, i müssen das Fahrzeug identifizierbar und der Zustand der Tiere beurteilbar sein.