Fahrtenbuch
BGBl. II Nr. 254/2024
Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Änderungen durch diese Kundmachung
Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
neu
§ 0↗RIS↗
§ 6neu
Dokumentenvorlage nach Ende des Transports
Paragraph 6,
Nach Ende einer langen Beförderung mit Bestimmungsort sowohl in Drittstaaten als auch bei innereuropäischen Verbringungen sind der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2TRACES Zeugnis
- Ziffer 3Temperaturaufzeichnung gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
- Ziffer 4der Kontrollbogen oder Ausdruck des entsprechenden EU-Kontrollgeräts, welches den Anforderungen des Anhang II 8.b der Verordnung (EG) Nr 1 aus 2005, entspricht
- Ziffer 5Informationen aus dem Navigationssystem gemäß Anhang römisch eins Kapitel VI 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
- Ziffer 6Foto- und Videodokumentationen aller Versorgungsstationen, Kontrollstellen, Ver- und Entladevorgänge, und Unterbringung während eines etwaigen Seetransports, gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 Punkt D, a, b, e, i müssen das Fahrzeug identifizierbar und der Zustand der Tiere beurteilbar sein.