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BGBl. II Nr. 257/2024

kundgemacht 24.09.2024 RIS↗
Ladepunkt-Daten-VO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte verpflichtend einzumeldenden statischen und dynamischen Daten (Ladepunkt-Daten-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2024× zu Ladepunkt-Daten-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ladepunkt-Daten-VO neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 25.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 257/2024 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Ad-hoc-Preis“ den Preis, den der Betreiber eines Ladepunktes einem Endnutzer für das punktuelle Aufladen in Rechnung stellt;
    2. Ziffer 2
      „alphanumerisches Identifikationszeichen“ das aus Buchstaben und Zahlen bestehende Zeichen zur eindeutigen Identifikation einer Ladestelle, eines Ladepunkts oder eines E-Mobilitätsdienstleisters, das die E-Control gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe vergeben kann;
    3. Ziffer 3
      „Betreiber“ Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten;
    4. Ziffer 4
      „Dynamische Daten“ Daten, die sich häufig oder regelmäßig verändern;
    5. Ziffer 5
      „Statische Daten“ Daten, die sich nicht häufig oder regelmäßig verändern.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,.
  3. Absatz 3,Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.