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BGBl. II Nr. 257/2024

kundgemacht 24.09.2024 RIS↗
Ladepunkt-Daten-VO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte verpflichtend einzumeldenden statischen und dynamischen Daten (Ladepunkt-Daten-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2024× zu Ladepunkt-Daten-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ladepunkt-Daten-VO neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 25.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 257/2024 § 4↗RIS↗

Standortbezogene Meldepflichten

Paragraph 4,

Betreiber haben der E-Control folgende Angaben zum Standort zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    die Adresse des öffentlich zugänglichen Ladepunktes und dessen geographische Lage anhand der Koordinaten eines gängigen globalen Navigationssatellitensystems;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung der Ladestelle nach deren Standort, beispielsweise nach deren Lage in einer bestimmten Stadt, einem bestimmten Bezirk oder einem Standort in der Nähe von bekannten öffentlichen Örtlichkeiten; in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung den Nachnamen des privaten Betreibers;
  3. Ziffer 3
    einen Kontakt für Rückfragen von Verbrauchern (E-Mail-Adresse und Telefonnummer);
  4. Ziffer 4
    die Öffnungszeiten;
  5. Ziffer 5
    die Angabe, ob für die verfügbaren Parkplätze eine Gebühr anfällt (ja/nein);
  6. Ziffer 6
    die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
  7. Ziffer 7
    eine Angabe darüber, ob die Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, bezogen wird;
  8. Ziffer 8
    gegebenenfalls eine Angabe über den ausschließlichen Bezug von grünem Strom im Sinne der Richtlinie UZ 46, in der Ausgabe vom 01. Jänner 2022, sowie
  9. Ziffer 9
    die Anzahl der Parkplätze mit barrierefrei zugänglichen Ladepunkten.