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BGBl. II Nr. 28/2024

kundgemacht 30.01.2024 RIS↗
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung – EEff-MV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 28/2024× zu EEff-MV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 31.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 28/2024 § 10↗RIS↗

Messungen

Paragraph 10,

Herangezogene Messungen des Endenergieverbrauchs oder Parameter zur Bestimmung von Endenergieeinsparungen haben folgende Kriterien zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    die Messungen sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert;
  2. Ziffer 2
    die Messanordnung entspricht dem Stand der Technik und wendet, soweit vorhanden, allgemein zugängliche oder von facheinschlägigen, anerkannten Instituten veröffentlichte Normen an;
  3. Ziffer 3
    der Zeitraum der Messung repräsentiert, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers;
  4. Ziffer 4
    die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ist zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung nicht älter als ein Jahr.