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BGBl. II Nr. 28/2024

kundgemacht 30.01.2024 RIS↗
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung – EEff-MV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 28/2024× zu EEff-MV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 31.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 28/2024 § 11↗RIS↗

Endenergieeinsparungen bei Haushalten oder begünstigten Haushalten

Paragraph 11,

Das Ausmaß von Energieeffizienzmaßnahmen, die bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden, ist mit einem Haushaltsfaktor bzw. begünstigten Haushaltsfaktor zu erfassen. Der Haushaltsfaktor und der begünstigte Haushaltsfaktor errechnen sich aus dem Verhältnis der Einsparung in den Haushalten bzw. begünstigten Haushalten im Vergleich zur Gesamteinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und können einen Wert zwischen null und eins annehmen.