BGBl. II Nr. 283/2024
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 109geändertAbs 1 Schlussteil
… 7 unveränderte Absätze
5. Kapitel
Soziale Konditionalität
§ 109.
(1) Die Gerichte und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben der AMA zu den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen bei in Rechtskraft erwachsenem Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen –
1. den Landwirt, der den Verstoß begangen hat,
2. Zeitpunkt und Art des Verstoßes,
3. Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes,
4. gegebenenfalls, ob der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels der betreffenden Anforderung hat, und
5. gegebenenfalls, ob derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt,
mitzuteilen. Die Meldung hat binnen einem Monat nach rechtskräftigem Ausgang des Strafverfahrens zu erfolgen.
(2) Den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen sind die entsprechenden nationalen Regelungen in Anlage 3 gegenübergestellt.