BGBl. II Nr. 283/2024
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 145ageändert
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 145a.
Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion im Rahmen in Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ beitragen durchgeführt werden.