BGBl. II Nr. 283/2024
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 185geändertZ 1 lit d, lit f (neu), lit g (neu)
… 7 unveränderte Absätze
22. Abschnitt
Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21)
Fördergegenstände
§ 185.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1. Erzeugerorganisationsspezifische Beratung, Ausbildung, Weiterbildung hinsichtlich
a) der Entsprechung von marktbasierter Nachfrage,
b) innovativer Produktportfolios,
c) der Evaluierung und Optimierung von Unternehmensstrategien,
d) der Ablauf- oder Organisationsoptimierung und,
e) Weiterbildung und Beratung zur Steigerung der Mitarbeiter- und Erzeugerkompetenz in Bezug auf: Produktionsplanung, Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität, einschließlich der Minimierung von Pestizidrückständen, Erhöhung des kaufmännischen Ausbildungsniveaus, Qualitätsmanagement und genderrelevante Aspekte in der Landwirtschaft (zB Beratungen, Weiterbildung, Ausbildung der Mitarbeiter und Erzeuger zu diesen Themen),
f) Weiterbildung und Beratung zum Aufbau von Kooperationen zu verschiedenen Themen (wie zB gemeinsames Marketing, gemeinsame Forschung & Entwicklung, gemeinsames Qualitätsmanagement etc.) und
g) Bereitstellung von Informationen zu Konsumentenrechten und allgemeinen Informationen durch fachlich geeignete Personen,
2. Maßnahmen zur Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft, insbesondere Informationsbereitstellung für Mitglieder, einschließlich Informationsveranstaltung und Intranetanwendungen sowie Information und Werbung für potenzielle Mitglieder,
… 6 unveränderte Absätze
3. Beratung zur Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
4. Beratung zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Erzeugerorganisationen,
5. Beratung zur Errichtung einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisation und
6. Vorbereitung gemeinsamer Exportaktivitäten mehrerer Erzeugerorganisationen, um einen Mengenausgleich für saisonale Überproduktionen zu schaffen.
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