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BGBl. II Nr. 286/2024

kundgemacht 23.10.2024 RIS↗
Vermarktung von Olivenöl
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermarktung von Olivenöl neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 24.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 286/2024 § 6↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 2, Ziffer 2, zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 3, erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 4, Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder ohne einen nicht wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
    2. Ziffer 2
      entgegen den Vorgaben gemäß Artikel 5, Absatz 2,, Artikel 6, Absatz 2,, Artikel 7,, Artikel 8, Absatz eins, 2, oder 3, gemäß Artikel 10, 11, Absatz eins, oder Absatz 2,, oder gemäß Artikel 12, Ölivenöl mit in der Etikettierung unzulässigen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben in Verkehr bringt oder
    3. Ziffer 3
      auf Stufe des Einzelhandels Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Artikel 5, Absatz 2,, Artikel 6, Absatz 2,, Artikel 7,, Artikel 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder nach Artikel 10,, Artikel 11, Absatz eins, oder 2 oder nach Artikel 12, unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind, in Verkehr bringt.