BGBl. II Nr. 288/2024
Fahrtkostenersatzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Fahrtkostenersatzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß Paragraph eins, ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt.