Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtkostenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 3).Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß Paragraph eins, ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
NOR40265935