Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrtkostenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 299/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vgl. § 3 Abs. 2.Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ist in Summe pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt.Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, ist in Summe pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt.
(2)Absatz 2,Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß § 1 Abs. 1 und Werbungskosten gemäß § 1 Abs. 2 in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Werbungskosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273498