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BGBl. II Nr. 289/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Kilometergeldverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen (Kilometergeldverordnung – KmGV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 289/2024× zu KmGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kilometergeldverordnung (KmGV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 25.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 289/2024 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Absatz 2, enthaltenen Informationen hervorgehen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
    • Strichaufzählung
      Datum,
    • Strichaufzählung
      Kilometerstand,
    • Strichaufzählung
      Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
    • Strichaufzählung
      Ausgangs- und Zielpunkt sowie
    • Strichaufzählung
      Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.