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BGBl. II Nr. 289/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Kilometergeldverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen (Kilometergeldverordnung – KmGV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 289/2024× zu KmGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kilometergeldverordnung (KmGV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 25.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 289/2024 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß Paragraph eins, ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
  2. Absatz 2,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.
  3. Absatz 3,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.