Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 292/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2024× zu PTh-AAQV 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 29↗RIS↗

Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat regelmäßig Rückmeldungen (Evaluationen), die die Gestaltung der Ausbildungselemente betreffen, von den Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie den Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind, einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision haben Sprecherinnen bzw. Sprecher zu wählen, welche das Recht und die Möglichkeit haben, die Interessen der Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision in angemessener Form gegenüber der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft zu artikulieren.
  3. Absatz 3,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat ein internes Beschwerdemanagement bestehend aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft sowie den Sprecherinnen bzw. Sprechern gemäß Absatz 2, einzurichten. Die Auszubildenden sowie die Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sind darüber zu informieren, in welcher Weise sie Kritik äußern oder Entscheidungen der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, welche ihre Person betreffen, beeinspruchen können. Der Prozess der weiteren Auseinandersetzung mit Kritik oder Einsprüchen ist verständlich und transparent zu regeln.