Absatz eins,Kooperieren Psychotherapeutische Fachgesellschaften mit anderen Institutionen, ist eine Kompatibilität der qualitätssichernden Maßnahmen anzustreben.
BGBl. II Nr. 292/2024
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 31neu
Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen
Paragraph 31,
- Absatz 2,Psychotherapeutische Fachgesellschaften setzen qualitätssichernde Maßnahmen sowie Konzepte um, befassen sich mit und orientieren sich an Standards und Richtlinien, welche die Sicherung oder Steigerung der Qualität der psychotherapeutischen Ausbildung betreffen. Dazu zählen etwa die Standards und Leitlinien für die interne und externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich („Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG)”) oder andere Maßnahmenkataloge, wie sie etwa im universitären Bereich eingesetzt werden.