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BGBl. II Nr. 292/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2024× zu PTh-AAQV 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 32↗RIS↗

2. Abschnitt
Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung

Qualitätssicherung in der Fortbildung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Fortbildungen sollen sich im Rahmen der wissenschaftlichen und fachgerechten Berufsausübung an dem orientieren, was in der Fachwelt in breiter Form insbesondere durch Diskussionen auf Kongressen und Fachtagungen, durch Forschung, Ausbildung und Darstellung in Standardwerken, Fachzeitschriften aufgegriffen worden ist.
  2. Absatz 2,Fortbildungen können cluster- bzw. methodenspezifisch und cluster- bzw. methodenerweiternd sein sowie besondere Schwerpunkte beinhalten.
  3. Absatz 3,Anbieterinnen bzw. Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      die von den psychotherapeutischen Berufsverbänden anerkannten Fortbildungs- und Forschungseinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die psychotherapeutischen Berufsverbände selbst,
    4. Ziffer 4
      andere Ausbildungsinstitutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten,
    5. Ziffer 5
      einzelne nachweislich besonders qualifizierte Berufsangehörige der Psychotherapie, die über eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung verfügen, oder Gruppierungen von Berufsangehörigen,
    6. Ziffer 6
      andere besonders qualifizierte Fachleute, die psychotherapierelevante und verfahrensrelevante Inhalte anbieten,
    7. Ziffer 7
      Psychiatrische oder Psychosomatische Fachgesellschaften sowie
    8. Ziffer 8
      entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen.
  4. Absatz 4,Fortbildungen können erfolgen als
    1. Ziffer eins
      Seminare sowie Kleingruppen, die interaktives Lernen ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      Vorträge, bei denen die Fortbildung vorwiegend durch die Vermittlung theoretischen Wissens erfolgt,
    3. Ziffer 3
      ergänzende weitere Veranstaltungen, etwa im Rahmen von Fallbesprechungen, Selbsterfahrung, Supervision und Intervision sowie
    4. Ziffer 4
      Literaturstudium.
  5. Absatz 5,Die Teilnahmebestätigung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      Name der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Veranstaltung,
    3. Ziffer 3
      Name der Teilnehmenden,
    4. Ziffer 4
      Veranstaltungsdatum,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Fortbildungseinheiten sowie
    6. Ziffer 6
      Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.