Absatz eins,Inhalte absolvierter Weiterbildungen können bei Gleichwertigkeit im Ausmaß von zwei ECTS-Anrechnungspunkten von der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 41, PThG 2024 entbinden.
BGBl. II Nr. 292/2024
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 34neu
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraph 34,
- Absatz 2,Inhalte absolvierter Fortbildungen können für die Absolvierung einer Weiterbildung gemäß Paragraph 21, PThG 2024 herangezogen werden.
- Absatz 3,Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen ein Gütesiegel anhand vom Gremium für Berufsangelegenheiten standardisierten Qualitätskriterien ausstellen. Die psychotherapeutischen Berufsvertretungen können öffentliche Listen mit jenen psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen führen, die mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichnet wurden.