Absatz eins,Das Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
BGBl. II Nr. 294/2024
Änderung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung biologische Arbeitsstoffe und die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12aneu
Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Paragraph 12 a,
- Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.