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BGBl. II Nr. 296/2024

kundgemacht 31.10.2024 RIS↗
Änderung der Prüfungsordnung BMHS sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 296/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS 94 § 0↗RIS↗
§ 25aufgehoben
in Kraft 03.01.2023 – 31.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 2/2023 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024 § 25↗RIS↗

2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige

Abschlussarbeit

Paragraph 25,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von Paragraph 6, Absatz 4, höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.