Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 65, Absatz 7
Text
2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige
Abschlussarbeit
§ 25.Paragraph 25,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (§ 27 Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von § 6 Abs. 4 höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von Paragraph 6, Absatz 4, höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR40250517