Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vergleiche Paragraph 65, Ziffer 2,
Text
2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen für Berufstätige
Abschlussarbeit
§ 25.Paragraph 25,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Dokumentnummer
NOR40191037