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BGBl. II Nr. 298/2024

kundgemacht 31.10.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule sowie der Schulveranstaltungenverordnung 1995; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule sowie die Schulveranstaltungenverordnung 1995 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. II Nr. 298/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) 3 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 Tabelle
in Kraft 01.09.1995 – 31.10.2024 · idF BGBl. Nr. 498/1995 · danach: BGBl. II Nr. 298/2024 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 298/2024 § 5↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Veranstaltungen bis zu einem Tag
Dauer und Ausmaß
§ 5.
(1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart
Ausmaß
(bis zu 5 Stunden)
Ausmaß
(mehr als 5 Stunden)
Vorschulstufe,
1. und 2. Schulstufe
in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß
–
3. und 4. Schulstufe
je Schulstufe 13
–
5. bis 8. Schulstufe
je Schulstufe 9
je Schulstufe 2
Polytechnischer Lehrgang Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr
10
4
Berufsschule
je Schulstufe 6
je Schulstufe 2
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule)
je Schulstufe 9
je Schulstufe 4
(2) Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.