Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulveranstaltungenverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1995Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Abschnitt
Veranstaltungen bis zu einem Tag
Dauer und Ausmaß
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (mehr als 5 Stunden) |
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe | in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß | – |
3. und 4. Schulstufe | je Schulstufe 13 | – |
5. bis 8. Schulstufe | je Schulstufe 9 | je Schulstufe 2 |
Polytechnischer Lehrgang | 10 | 4 |
Berufsschule | je Schulstufe 6 | je Schulstufe 2 |
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule) | je Schulstufe 9 | je Schulstufe 4 |
| | |
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.Abweichend von Absatz eins, darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.Wenn mit dem gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß Paragraph 8, für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
NOR12125990
alte Dokumentnummer
N7199549493J