Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulveranstaltungenverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2024Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Abschnitt
Veranstaltungen bis zu einem Tag
Dauer und Ausmaß
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (mehr als 5 Stunden) |
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe | in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß | – |
3. und 4. Schulstufe | je Schulstufe 13 | – |
5. bis 8. Schulstufe | je Schulstufe 9 | je Schulstufe 2 |
Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr | 10 | 4 |
Berufsschule | je Schulstufe 6 | je Schulstufe 2 |
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule) | je Schulstufe 9 | je Schulstufe 4 |
| | |
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.Abweichend von Absatz eins, darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.Wenn mit dem gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß Paragraph 8, für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266106