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BGBl. II Nr. 303/2024

kundgemacht 07.11.2024 RIS↗
Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Neufassung der Vorschriften bezüglich der Prävention der Hochpathogenen Aviären Influenza in Betrieben
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vogelgesundheitsverordnung (VGV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 08.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 303/2024 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Überwachung

Aviäre Influenza

Paragraph 3,

Vögel und andere empfängliche Tierarten müssen im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren stichprobenartig einer Untersuchung auf Vorhandensein eines Erregers unterzogen werden. Hiefür gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird vom Bundesminister regelmäßig ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinär- und Verbrauchernachrichten“ kundgemacht.
  2. Ziffer 2
    Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
  3. Ziffer 3
    Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Probennahmen sind unter der Verantwortung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau von den amtlichen Tierärzten durchzuführen. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat die Proben unmittelbar nach der Probenahme im VIS zu erfassen.
  4. Ziffer 4
    Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.