Absatz eins,Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.
BGBl. II Nr. 313/2024
Stückgeldverordnung Paket Österreich 2024
Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Erschwerniszulage im Paketzustelldienst für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind. (Stückgeldverordnung Paket Österreich 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Das Stückgeld beträgt:
- fürjedes erfolgreich zugestellte Paket0,15 EUR,
das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)- fürjedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch
- gemäßden Bestimmungen der AGB0,07 EUR,
das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)