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BGBl. II Nr. 317/2024

kundgemacht 20.11.2024 RIS↗
FMA-BSpkV-Valorisierungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) geändert wird (FMA-BSpkV-Valorisierungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 317/2024× zu BSpkV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) 19 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2010 – 29.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 355/2009 · danach: BGBl. II Nr. 317/2024 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 317/2024 § 7↗RIS↗
Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
§ 7.
(1) Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge nach dem NORMAL-Tarif ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
(2) Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.