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§ 7 BSpkV

Fassungen
01.01.2010 bis 29.11.2024 — BGBl. II Nr. 355/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute30.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 317/2024
§ 701.01.201029.11.2024 BGBl. II Nr. 355/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 355/2009

Außerkrafttretensdatum

29.11.2024danach: BGBl. II Nr. 317/2024

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge nach dem NORMAL-Tarif ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
  2. Absatz 2,Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch dann eingesetzt werden, wenn die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40111269