Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bausparkassengesetzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
(2)Absatz 2,Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266319