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BGBl. II Nr. 319/2024

kundgemacht 21.11.2024 RIS↗
Änderung der Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2024× zu Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI 26 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 08.05.2024 – 21.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 115/2024 · danach: BGBl. II Nr. 319/2024 § 13↗RIS↗
in Kraft 22.11.2024 – 30.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 319/2024 § 13↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 154/2017, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundausbildungen für den polizeiärztlichen Dienst gemäß § 1 Z 2 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, BGBl. II Nr. 154/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 265/2019, sowie für die Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz gemäß § 1 Z 5 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, BGBl. II Nr. 154/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 265/2019, weiterhin anzuwenden.
(2) Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.
(5) § 1 Z 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 und § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2024 treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Abs. 2 bis 4 kommen auch auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/2024 zur Anwendung.
Schlagworte
Schlussbestimmung
§ 13geändertAbs 1
in Kraft 22.11.2024 – 30.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 319/2024 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 319/2024 § 13↗RIS↗
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 154/2017, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundausbildungen für den polizeiärztlichen Dienst gemäß § 1 Z 2 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, BGBl. II Nr. 154/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 265/2019, sowie für die Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz gemäß § 1 Z 5 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, BGBl. II Nr. 154/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 265/2019, weiterhin anzuwenden.
(2) Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.
(5) § 1 Z 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 und § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2024 treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Abs. 2 bis 4 kommen auch auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/2024 zur Anwendung.
Schlagworte
Schlussbestimmung