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BGBl. II Nr. 320/2024

kundgemacht 22.11.2024 RIS↗
Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V) und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte geändert werden (Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften)
Kundmachung BGBl. II Nr. 320/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung (MKGAV) 192 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 Z 3; Abs 2; Abs 3; Abs 4 Z 1 (entfallen), Schlussteil · umnummeriert: Abs 4 Z 1, Z 2
in Kraft 15.12.2023 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 381/2023 · danach: BGBl. II Nr. 320/2024 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 320/2024 § 10↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete
§ 10.
(1) Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus
1. verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 11),
2. verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 12),
3. fakultativen Wahlmodulen und praktischen Übungen (§ 13),
4. Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und
5. Verhandlungsbesuchen.
(2) Die Abfolge der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen und das Prüfungsmodul jedenfalls als letztes der Pflichtmodule zu absolvieren ist.
(3) Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen. Sie ist zwischen dem Abschluss der Grundlagenmodule und dem Beginn des Prüfungsmoduls zu absolvieren. Bei der Einteilung ist nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der praktischen Verwendung in einer Sparte und der Teilnahme an dem damit korrespondierenden Pflichtmodul (Strafrecht, Zivilrecht, Außerstreitrecht oder Exekutions- und Insolvenzrecht) herzustellen.
(4) Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von grundsätzlich 180 Arbeitstagen auf dem Stammarbeitsplatz primär in jener Sparte oder in jenen Sparten zu erfolgen, in der oder denen die oder der Bedienstete zukünftig Verwendung finden soll. Die Ausbildungsdauer hat in jeder dieser Sparten zumindest 25 Tage zu umfassen. Überdies ist der oder dem Bediensteten Einblick in die anderen Sparten zu gewähren, wobei die Verwendung zumindest 15 Arbeitstage pro Sparte zu dauern hat und dabei sicherzustellen ist, dass das für die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen Grundausbildung erforderliche Basiswissen (in Zivil-, Exekutions- Außerstreit- und Strafabteilungen) nicht bloß vermittelt, sondern darüber hinaus auch verfestigt wird. Dabei gilt: Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz zu erfolgen, wobei abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten die Bediensteten innerhalb dieser sechs Monate für die Dauer von mindestens vier und höchstens acht Wochen einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden können. Im Übrigen gilt:
1. Der Verwendung in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten.
2 1. Nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
a) Dienstzeiten und
b) Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
in einer Kanzlei oder Teamassistenz können von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf.
3 2. Bei einem Wechsel in eine andere Sparte ist sicherzustellen, dass die oder der Bedienstete mit Beginn der neuen Verwendung die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 25 Arbeitstagen erhält, wenn sie oder er in dieser Sparte in den letzten drei Jahren nicht tätig war.
(5) Zur Förderung eines besseren Verständnisses der inhaltlichen Zusammenhänge sind im Rahmen der modularen Grundausbildung Verhandlungsbesuche in Zivil- und Strafsachen im Ausmaß von zumindest jeweils einem Halbtag vorzusehen. Die Auswahl der Verhandlungen und die Festlegung des Zeitpunkts innerhalb der Ausbildung haben nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei insbesondere auch auf eine begleitende Betreuung durch Modulvortragende Wert zu legen ist.
Schlagworte
Pflichtmodul, Exekutionsrecht, Zivilabteilung, Exekutionsabteilung, Außerstreitabteilung, Zivilsache