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§ 10 MKGAV

Fassungen
15.12.2023 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 381/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 320/2024
§ 1015.12.202331.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 381/2023
§ 1001.01.201914.12.2023 BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.12.2023BGBl. II Nr. 381/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 320/2024

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

3. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 11,),
    2. Ziffer 2
      verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 12,),
    3. Ziffer 3
      fakultativen Wahlmodulen (Paragraph 13,),
    4. Ziffer 4
      Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und
    5. Ziffer 5
      Verhandlungsbesuchen.
  2. Absatz 2,Die Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen und das Prüfungsmodul jedenfalls als letztes der Pflichtmodule zu absolvieren ist.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 4,) Bedacht zu nehmen. Sie ist zwischen dem Abschluss der Grundlagenmodule und dem Beginn des Prüfungsmoduls zu absolvieren. Bei der Einteilung ist nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der praktischen Verwendung in einer Sparte und der Teilnahme an dem damit korrespondierenden Pflichtmodul (Strafrecht, Zivilrecht, Außerstreitrecht oder Exekutions- und Insolvenzrecht) herzustellen.
  4. Absatz 4,Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von grundsätzlich 180 Arbeitstagen auf dem Stammarbeitsplatz primär in jener Sparte oder in jenen Sparten zu erfolgen, in der oder denen die oder der Bedienstete zukünftig Verwendung finden soll. Die Ausbildungsdauer hat in jeder dieser Sparten zumindest 25 Tage zu umfassen. Überdies ist der oder dem Bediensteten Einblick in die anderen Sparten zu gewähren, wobei die Verwendung zumindest 15 Arbeitstage pro Sparte zu dauern hat und dabei sicherzustellen ist, dass das für die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen Grundausbildung erforderliche Basiswissen (in Zivil-, Exekutions- Außerstreit- und Strafabteilungen) nicht bloß vermittelt, sondern darüber hinaus auch verfestigt wird. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Verwendung in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
      1. Litera a
        Dienstzeiten und
      2. Litera b
        Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
      in einer Kanzlei oder Teamassistenz können von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf.
    3. Ziffer 3
      Bei einem Wechsel in eine andere Sparte ist sicherzustellen, dass die oder der Bedienstete mit Beginn der neuen Verwendung die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 25 Arbeitstagen erhält, wenn sie oder er in dieser Sparte in den letzten drei Jahren nicht tätig war.
  5. Absatz 5,Zur Förderung eines besseren Verständnisses der inhaltlichen Zusammenhänge sind im Rahmen der modularen Grundausbildung Verhandlungsbesuche in Zivil- und Strafsachen im Ausmaß von zumindest jeweils einem Halbtag vorzusehen. Die Auswahl der Verhandlungen und die Festlegung des Zeitpunkts innerhalb der Ausbildung haben nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei insbesondere auch auf eine begleitende Betreuung durch Modulvortragende Wert zu legen ist.

Schlagworte

Pflichtmodul, Exekutionsrecht, Zivilabteilung, Exekutionsabteilung, Außerstreitabteilung, Zivilsache

Im RIS seit

18.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40257702