Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
3. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus
verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 11),verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 11,),
verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 12),verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 12,),
fakultativen Wahlmodulen (§ 13),fakultativen Wahlmodulen (Paragraph 13,),
Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und
(2)Absatz 2,Die Abfolge der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen und das Prüfungsmodul jedenfalls als letztes der Pflichtmodule zu absolvieren ist.Die Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen und das Prüfungsmodul jedenfalls als letztes der Pflichtmodule zu absolvieren ist.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen. Sie ist zwischen dem Abschluss der Grundlagenmodule und dem Beginn des Prüfungsmoduls zu absolvieren. Bei der Einteilung ist nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der praktischen Verwendung in einer Sparte und der Teilnahme an dem damit korrespondierenden Pflichtmodul (Strafrecht, Zivilrecht, Außerstreitrecht oder Exekutions- und Insolvenzrecht) herzustellen.Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 4,) Bedacht zu nehmen. Sie ist zwischen dem Abschluss der Grundlagenmodule und dem Beginn des Prüfungsmoduls zu absolvieren. Bei der Einteilung ist nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der praktischen Verwendung in einer Sparte und der Teilnahme an dem damit korrespondierenden Pflichtmodul (Strafrecht, Zivilrecht, Außerstreitrecht oder Exekutions- und Insolvenzrecht) herzustellen.
(4)Absatz 4,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei
der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf;
sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (§ 5) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Z 2 erfolgt sind.sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (Paragraph 5,) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Ziffer 2, erfolgt sind.
(5)Absatz 5,Zur Förderung eines besseren Verständnisses der inhaltlichen Zusammenhänge sind im Rahmen der modularen Grundausbildung Verhandlungsbesuche in Zivil- und Strafsachen im Ausmaß von zumindest jeweils einem Halbtag vorzusehen. Die Auswahl der Verhandlungen und die Festlegung des Zeitpunkts innerhalb der Ausbildung haben nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei insbesondere auch auf eine begleitende Betreuung durch Modulvortragende Wert zu legen ist.
Schlagworte
Pflichtmodul, Exekutionsrecht, Zivilabteilung, Exekutionsabteilung, Außerstreitabteilung, Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023
Dokumentnummer
NOR40209091