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§ 10 MKGAV

Fassungen
01.01.2019 bis 14.12.2023 — BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 320/2024
§ 1015.12.202331.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 381/2023
§ 1001.01.201914.12.2023 BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 276/2018

Außerkrafttretensdatum

14.12.2023danach: BGBl. II Nr. 381/2023

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

3. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 11,),
    2. Ziffer 2
      verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 12,),
    3. Ziffer 3
      fakultativen Wahlmodulen (Paragraph 13,),
    4. Ziffer 4
      Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und
    5. Ziffer 5
      Verhandlungsbesuchen.
  2. Absatz 2,Die Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen und das Prüfungsmodul jedenfalls als letztes der Pflichtmodule zu absolvieren ist.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 4,) Bedacht zu nehmen. Sie ist zwischen dem Abschluss der Grundlagenmodule und dem Beginn des Prüfungsmoduls zu absolvieren. Bei der Einteilung ist nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der praktischen Verwendung in einer Sparte und der Teilnahme an dem damit korrespondierenden Pflichtmodul (Strafrecht, Zivilrecht, Außerstreitrecht oder Exekutions- und Insolvenzrecht) herzustellen.
  4. Absatz 4,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei
    1. Ziffer eins
      der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
    2. Ziffer 2
      nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
      1. Litera a
        Dienstzeiten und
      2. Litera b
        Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
      in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf;
    3. Ziffer 3
      sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (Paragraph 5,) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Ziffer 2, erfolgt sind.
  5. Absatz 5,Zur Förderung eines besseren Verständnisses der inhaltlichen Zusammenhänge sind im Rahmen der modularen Grundausbildung Verhandlungsbesuche in Zivil- und Strafsachen im Ausmaß von zumindest jeweils einem Halbtag vorzusehen. Die Auswahl der Verhandlungen und die Festlegung des Zeitpunkts innerhalb der Ausbildung haben nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei insbesondere auch auf eine begleitende Betreuung durch Modulvortragende Wert zu legen ist.

Schlagworte

Pflichtmodul, Exekutionsrecht, Zivilabteilung, Exekutionsabteilung, Außerstreitabteilung, Zivilsache

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209091