Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
3. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus
verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 11),verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 11,),
verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 12),verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 12,),
fakultativen Wahlmodulen und praktischen Übungen (§ 13),fakultativen Wahlmodulen und praktischen Übungen (Paragraph 13,),
Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und
(2)Absatz 2,Die Abfolge der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen ist.Die Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen ist.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen.Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die praktische Verwendung (Absatz 4,) Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz zu erfolgen, wobei abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten die Bediensteten innerhalb dieser sechs Monate für die Dauer von mindestens vier und höchstens acht Wochen einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden können. Im Übrigen gilt:
Nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
in einer Kanzlei oder Teamassistenz können von der nachgeordneten Dienstbehörde in die praktische Verwendung eingerechnet werden.
Bei einem Wechsel in eine andere Sparte ist sicherzustellen, dass die oder der Bedienstete mit Beginn der neuen Verwendung die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 25 Arbeitstagen erhält, wenn sie oder er in dieser Sparte in den letzten drei Jahren nicht tätig war.
(5)Absatz 5,Zur Förderung eines besseren Verständnisses der inhaltlichen Zusammenhänge sind im Rahmen der modularen Grundausbildung Verhandlungsbesuche in Zivil- und Strafsachen im Ausmaß von zumindest jeweils einem Halbtag vorzusehen. Die Auswahl der Verhandlungen und die Festlegung des Zeitpunkts innerhalb der Ausbildung haben nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei insbesondere auch auf eine begleitende Betreuung durch Modulvortragende Wert zu legen ist.
Schlagworte
Pflichtmodul, Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266367