Rechtstracker.at

§ 10 MKGAV

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 320/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 320/2024
§ 1015.12.202331.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 381/2023
§ 1001.01.201914.12.2023 BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 320/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

3. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 11,),
    2. Ziffer 2
      verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 12,),
    3. Ziffer 3
      fakultativen Wahlmodulen und praktischen Übungen (Paragraph 13,),
    4. Ziffer 4
      Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und
    5. Ziffer 5
      Verhandlungsbesuchen.
  2. Absatz 2,Die Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen ist.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die praktische Verwendung (Absatz 4,) Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz zu erfolgen, wobei abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten die Bediensteten innerhalb dieser sechs Monate für die Dauer von mindestens vier und höchstens acht Wochen einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden können. Im Übrigen gilt:
    1. Ziffer eins
      Nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
      1. Litera a
        Dienstzeiten und
      2. Litera b
        Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
      in einer Kanzlei oder Teamassistenz können von der nachgeordneten Dienstbehörde in die praktische Verwendung eingerechnet werden.
    2. Ziffer 2
      Bei einem Wechsel in eine andere Sparte ist sicherzustellen, dass die oder der Bedienstete mit Beginn der neuen Verwendung die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 25 Arbeitstagen erhält, wenn sie oder er in dieser Sparte in den letzten drei Jahren nicht tätig war.
  5. Absatz 5,Zur Förderung eines besseren Verständnisses der inhaltlichen Zusammenhänge sind im Rahmen der modularen Grundausbildung Verhandlungsbesuche in Zivil- und Strafsachen im Ausmaß von zumindest jeweils einem Halbtag vorzusehen. Die Auswahl der Verhandlungen und die Festlegung des Zeitpunkts innerhalb der Ausbildung haben nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei insbesondere auch auf eine begleitende Betreuung durch Modulvortragende Wert zu legen ist.

Schlagworte

Pflichtmodul, Zivilsache

Im RIS seit

25.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40266367